Satzung des Vereins Aktion Eine Welt e.V.
Präambel
§ 01 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 02 Zweck des Vereins
§ 03 Gemeinnützigkeit
§ 04 Mitgliedschaft
§ 05 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 06 Mitgliedsbeitrag
§ 07 Organe des Vereins
§ 08 Vorstand
§ 09 Beirat
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Niederschriften
§ 12 Änderung der Satzung
§ 13 Vereinsauflösung
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Präambel
Viele Menschen träumen von einer anderen Welt. Von einer Welt, die nicht in eine erste, zweite und dritte unterteilt ist, einer Welt, in der sich alle Menschen miteinander verstehen und in der es keinen Krieg gibt, einer Welt, in der alle Menschen ausreichend zu essen haben und medizinisch versorgt sind, einer gerechten Welt. Ein Traum, denn von einer solchen Welt sind wir weit entfernt trotz mancher Bemühungen von Staaten, Kirchen und in der Entwicklungshilfe engagierten Gruppen. Es gibt natürlich viele Ursachen für Hunger, Elend, Krieg und Ungerechtigkeit in der Welt. Alle scheinen sich unserem Einflussbereich zu entziehen, doch tatsächlich ist das nicht so. Wer seine Resignation überwindet und Mut schöpft, kann nach seinen Möglichkeiten, allein oder mit anderen, auf Veränderungen hinwirken. Wenn wir unseren Traum ein Stück Wirklichkeit werden lassen wollen, dürfen wir nicht bei der Ursachenforschung stehen bleiben, sondern müssen die Gründe für Elend und Unrecht beim Namen nennen auch wenn das einigen nicht passt und darüber nachdenken, was wir selbst tun können, und das dann auch tun. Wir sind nicht außen stehende Beobachter, sondern Mitverantwortliche für die eine Welt. Wem die anderen Menschen auf der Welt nicht gleichgültig sind, muss etwas für sie tun. Damit setzt er gleichzeitig Zeichen für andere, die noch in Lethargie verharren. Wir müssen im Kleinen anfangen, denn der Weg zu durchgreifenden Veränderungen und zur Schaffung der einen Welt ist lang und beschwerlich. Doch bedenken wir: Auch der weiteste Weg fängt mit dem ersten Schritt an.
Die Aktion Eine Welt ist ein Zusammenschluss überwiegend christlich geprägter Menschen, die mit kleinen Schritten den Weg zur einen Welt begehen wollen. Dazu führt sie Projekte als "Hilfe zur Selbsthilfe" vor allem in Ländern der sog. "Dritten Welt" durch oder beteiligt sich an solchen Projekten anderer.
§ 01 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Aktion Eine Welt".
(2) Sitz der Aktion Eine Welt ist Tübingen.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Mit der Eintragung erhält der Vereinsname
den Zusatz "e.V." (eingetragener Verein).
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 02 Zweck des Vereins
(1) Die Aktion Eine Welt realisiert in Partnerschaft mit Organisationen in Entwicklungsländern
Projekte, durch die die Lebensbedingungen der Bevölkerung nachhaltig verbessert werden.
Schwerpunkte dieser Vorhaben und Maßnahmen in Entwicklungsländern sind:
- Projekte der schulischen und beruflichen Bildung besonders von Kindern und Jugendlichen,
- Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur,
- Projekte zum Schutz der Umwelt, der Schonung von Ressourcen und der umweltfreundlichen
Energieversorgung,
- Projekte zur Förderung von Minderheiten, insbes. von politisch, rassisch und religiös Verfolgten,
von Flüchtlingen und Vertriebenen
- Projekte und Maßnahmen, durch die die Bevölkerung mit Lebensmitteln und medizinischer Hilfe versorgt wird.
(2) Soweit die Aktion Eine Welt ein bestimmtes Projekt im Sinne von Absatz 1 nicht selbst
durchführen kann, fördert sie entsprechende Projekte anderer Träger.
(3) Die Aktion Eine Welt dient somit der Erziehung und Berufsbildung, der Jugendpflege und
Jugendfürsorge, der Entwicklungshilfe und mildtätigen Zwecken.
§ 03 Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit
(1) Die Aktion Eine Welt ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Aktion Eine Welt fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 04 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähige natürliche
oder juristische Person werden, die die Ziele der Aktion Eine Welt aktiv verfolgen will.
(2) Anträge auf Aufnahme in die Aktion Eine Welt sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand entscheidet innerhalb eines Monats über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
a.) mit dem Tode des Mitglieds bzw. der Auflösung der jur. Personen
b.) durch Austritt zum Ende des Jahres, wenn die Austrittserklärung dem Vorstand bis
zum 31. Oktober des Jahres zugeht oder
c.) durch Ausschluss, der durch die Mitgliederversammlung verfügt werden kann,
wenn das Mitglied seine Pflichten gravierend verletzt oder den Interessen der
Aktion Eine Welt zuwiderhandelt.
Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen.
§ 05 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht bei den Mitgliederversammlungen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe
einzuhalten und deren Tätigkeit zu unterstützen sowie die festgelegten Mitgliedsbeiträgezu entrichten.
(3) Das Ausscheiden aus der Aktion Eine Welt befreit nicht von der Erfüllung bereits fälliger
Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§ 06 Mitgliedsbeitrag
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 07 Organe des Vereins
Organe der Aktion Eine Welt sind der Vorstand (§ 8), der Beirat (§ 9) und die Mitgliederversammlung (§ 10).
§ 08 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins und dessen Stellvertreter.
Sie sind Vorstand i.S. des § 26 BGB und einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein und erledigt die ihm durch die Satzung, den Beirat oder die
Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
§ 09 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus dem Vorstand, dem Finanzreferenten und dem Schriftführer.
Zudem können bis zu drei weitere Mitglieder der Aktion Eine Welt in den Beirat gewählt werden.
Die Amtszeit des Vorstands und der übrigen Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
unbeschränkt möglich. Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Bis zur rechtswirksamen
Neuwahl des Beirats führt der alte Beirat die Geschäfte der Aktion Eine Welt kommissarisch
weiter.
schriftliche und geheime Wahl beantragt wird. Steht für mehrere oder alle Beiratsämter jeweils
nur ein Kandidat zur Wahl, so können diese Ämter en bloc gewählt werden, sofern nicht von
einem Mitglied Einzelabstimmung beantragt wird. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
(3) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit ein Beiratsmitglied abwählen. Sie wählt in diesem Fall
für den Rest der Amtszeit ein anderes Mitglied der Aktion Eine Welt in den Beirat.
(4) Der Vorstand beruft Sitzungen des Beirats nach Bedarf ein. Er muss eine Sitzung einberufen,
wenn zwei Beiratsmitglieder dies verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Sitzungen
des Beirats sind für die Mitglieder der Aktion Eine Welt öffentlich.
(5) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- Verwaltung des Vereins soweit nicht der Vorstand oder die Mitgliederversammlung
zuständig sind.
- Anberaumen der Mitgliederversammlungen und Festsetzung von deren Tagesordnung und
- Vorlage eines Berichts für das vergangene Geschäftsjahr.
(6) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Beirats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen; sie soll im ersten Halbjahr
Geschäftsjahres stattfinden. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr.
- Bericht des Finanzreferenten.
- Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Beirats.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Auswahl der Projekte.
- Festlegung der Grundsätze der Vereinsarbeit.
- Erledigung der Aufgaben von grundsätzlicher Bedeutung.
- Wahl des Beirats.
- Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Beirats.
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Beirat dies
für notwendig hält. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(4) Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlungen schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung ein. Die Schriftform ist auch durch telekommunikative Übermittlung gewahrt.
Das Einladungsschreiben muss jedem Mitglied zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
zugegangen sein.
(5) Anträge der Mitglieder sollen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich zugegangen sein.
(6) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse
bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung des Antrages.
(7) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Diese ist öffentlich; die Öffentlichkeit kann durch
Beschluss der Versammlung ausgeschlossen werden.
§ 11 Niederschriften
Über die Sitzungen des Beirats und über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Änderung der Satzung
Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder geändert werden. Bei einer Änderung des Vereinszwecks müssen auch die neuen Ziele auf die Verfolgung ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung gerichtet sein.
§ 13 Vereinsauflösung
(1) Für die Auflösung der Aktion Eine Welt gelten die §§ 41 und 48 BGB.
(2) Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung der Aktion Eine Welt, oder ändert sie
einen Zweck, bestimmt sie zugleich, an welche als gemeinnützig anerkannte Institution der
Entwicklungshilfe das Vermögen fällt. Kommt keine Einigung zustande, so fällt das Vermögen
an die Diözese Rottenburg-Stuttgart mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für die
Entwicklungshilfe zu verwenden.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung* in Kraft.
Anmerkungen:
*Die Gründungsversammlung fand am 11.12.1996 statt.
Die Änderung der Vereinssatzungwurde bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12.10.2015 beschlossen.